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Eine der ersten Aufgaben des Bundestages ist die Wahl des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin. Der Vorschlag für eine Kandidatin oder einen Kandidaten kommt vom Bundespräsidenten, so sieht es das Grundgesetz vor. Die Wahl erfolgt dann ausschließlich durch die Abgeordneten, und zwar ohne vorherige Aussprache und mit verdeckten Stimmzetteln – also geheim. Der Kandidat benötigt die absolute Mehrheit der Stimmen des Parlaments. In der 17. Wahlperiode entspricht das mindestens 312 Abgeordneten.
Nach der Wahl wird der neue Kanzler vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Bundestag vereidigt. Er hat nun die Möglichkeit, seine Bundesminister vorzuschlagen.
Auch die Abwahl des Bundeskanzlers ist nur durch das Parlament - mit dem so genannten konstruktiven Misstrauensvotum - möglich. Dafür muss es mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählen und den Bundespräsidenten ersuchen, den Bundeskanzler zu entlassen und den neu gewählten zu ernennen. Der Bundespräsident muss diesem Ersuchen entsprechen.