Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > September 2010 > Bundesregierung bekräftigt Bekenntnis zum absoluten Folter-Verbot
Berlin: (hib/STO/) Die Bundesregierung bekräftigt das Bekenntnis zum ”absoluten Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“. Sie verurteile ”alle Arten von Folter scharf“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/2997) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/2813). Das Folterverbot besitze Verfassungsrang und gelte uneingeschränkt und unabhängig davon, ob die Tat im In- oder Ausland begangen wird. ”Eine Beteiligung deutscher Beamter an Folterungen – auch wenn diese im Ausland und von Angehörigen anderer Staaten begangen werden – ist nach dem deutschen Recht strafbar und würde keinesfalls toleriert werden“, betont die Regierung.
Sie verweist zugleich darauf, dass die deutschen Nachrichtendienste zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages mit ausländischen Geheimdiensten Informationen austauschen. Dieser Austausch, der im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der deutschen Geheimdienste stattfinde, sei ein ”unverzichtbarer Bestandteil der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung“.
”Die Annahme von Informationen ist nicht strafbar“, heißt es in der Antwort weiter. Sofern in diesem Zusammenhang eine Beihilfe oder Anstiftung zu strafbaren Handlungen begangen worden sei, habe sich der Täter strafbar gemacht.
Die Grundsätze für die Befragung Inhaftierter im Ausland durch die Nachrichtendienste des Bundes hat das Bundeskanzleramt den Angaben zufolge in einer Weisung geregelt. Darin sei festgelegt, ”dass Freiwilligkeit und das ausdrückliche Einverständnis des jeweiligen Betroffenen unverzichtbare Voraussetzungen für eine Befragung sind“. Wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Betroffene in völkerrechtswidriger Weise behandelt wird, habe eine Befragung zu unterbleiben. Sofern sich solche Anhaltspunkte während der Befragung ergeben, sei diese umgehend abzubrechen. Auch fänden nachrichtendienstliche Befragungen ”nicht mit der Zielrichtung statt, die gewonnenen Erkenntnisse in Strafverfahren einzuführen“.
Dem Bundeskriminalamt (BKA) hat das Bundesinnenministerium laut Vorlage mit einem Erlass vom 11. Mai 2006 ”Grundsätze für die Beschaffung insbesondere von für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus relevanten Informationen im Ausland“ übermittelt. In dem Schreiben sei allgemein festgelegt worden, dass Kompetenzen des BKA im Ausland ”nie über das innerstaatlich Zulässige hinausgehen dürfen, selbst wenn das ausländische Recht insofern weiter gefasst ist“.
Wie die Regierung weiter erläutert, werden in dem Erlass die gesetzlichen Befugnisse des BKA zur Erhebung von Daten dargestellt. Danach ”ist die aktive Sammlung von Informationen, die für die Tätigkeit des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle erforderlich sind, auch im Ausland bei Stellen zulässig, die mit der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind“. Liegen Hinweise auf eine menschenrechts- oder rechtsstaatswidrige Behandlung einer im Ausland inhaftierten Person vor, werde im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen – Grundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention, Regelung zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, BKA-Gesetz – grundsätzlich von einer Befragung beziehungsweise Vernehmung Abstand genommen. Dabei würden alle vorhandenen Informationen über die konkrete Lage der Inhaftierten vor Ort und über Haftbedingungen im betroffenen Staat einbezogen.
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