Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Oktober 2011 > Regierung: Gemeinsame Polizeioperationen nicht im Widerspruch zum Schengenraum
In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung darauf, dass die Reisefreiheit im Schengenraum ein hohes Gut und eine „zentrale EU-Errungenschaft für die Bürger“ sei. Grenzkontrollen seien demnach auch nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Schengener Grenzkodex sehe vor, dass ein Mitgliedstaat im Falle einer „schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit“ in nationaler souveräner Entscheidung Grenzkontrollen an seinen (Schengen-)Binnengrenzen vorübergehend wieder aufnehmen kann. Bei „derartigen, lediglich die Ausnahme darstellenden Entscheidungen“ seien entsprechende Konsultationen und Unterrichtungen der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments vorgesehen.
Unabhängig davon dürften die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb des Schengengebiets „polizeiliche Befugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts ausüben, sofern sie nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen entfalten“, schreibt die Bundesregierung weiter. Derartige „schengenkonforme polizeiliche Maßnahmen“ seien insbesondere zur Bekämpfung grenzüberschreitender
Kriminalität konzipiert und unterschieden sich „maßgeblich von systematischen Personenkontrollen an den (Schengen-) Außengrenzen“. Auf dieser Grundlage erfolgten JPO.
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