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VII. Das geteilte Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland
2. Der Deutsche Bundestag und das bundesdeutsche Parteiensystem
Der Dualismus zwischen Legislative und Regierung gehört in der Bundesrepublik der Vergangenheit an. Das Parlament ist weder - wie im Kaiserreich - von der Regierungsbildung ausgeschlossen noch - wie in der Weimarer Republik - in der Lage, ohne Alternativvorschläge Regierungskoalitionen zu Fall zu bringen. Die Wahl des Bundeskanzlers durch die Fraktionen des Bundestags setzt vielmehr eine tragfähige parlamentarische Mehrheit voraus; die durch den Kanzler berufene Regierung wiederum verfügt im Amt über eine größere Selbständigkeit als in der Weimarer Republik.
Der Bundestag stößt von Anfang an auf breite und dann noch wachsende Akzeptanz; die Wahlbeteiligung steigt zwischen 1949 und 1957 von 78,5 auf 87,8 Prozent. Mit einer 1953 und 1956 per Wahlgesetz verschärften Sperrklausel zieht das Parlament die Konsequenz aus der Instabilität des Weimarer Reichstags: Die "Fünf-Prozent-Hürde" setzt die Chancen kleinerer Parteien, in den Bundestag einzuziehen, erheblich herab. Die rechtsradikale Sozialistische Reichspartei (SRP) und die zum "revolutionären Sturz des Adenauer-Regimes" aufrufende KPD werden 1952 bzw. 1956 durch das Bundesverfassungsgericht verboten.
Strukturell, aber auch personell und programmatisch knüpft die sich zuerst lokal und regional entwickelnde bundesdeutsche Parteienlandschaft an Weimarer Traditionen an. Obgleich zunächst neben der KPD und der SRP noch andere kleinere, meist regionale oder streng interessengruppenorientierte Parteien einen gewissen Einfluss behaupten, bildet sich schon frühzeitig jene stabile Parteienkonstellation aus CDU/CSU, SPD und FDP heraus, die über dreieinhalb Jahrzehnte im Wesentlichen das parlamentarisch repräsentierte politische Spektrum verkörpert. Erst 1983 gelangt mit den GRÜNEN wieder eine neue politische Kraft in den Bundestag. Seit 1990 ist darin außerdem die aus der SED, der vormaligen Staatspartei der DDR, hervorgegangene PDS vertreten.