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Die Bundesregierung will ferner die sogenannte Eigenverwaltung, also die Weiterführung des Betriebes durch den bisherigen Eigentümer selbst, stärken. Auf diese Weise sollen Anreize für frühzeitige Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gesetzt werden. Auch in diesem Fall sei der Gläubigerausschuss beteiligt: Unterstützt dieser einstimmig den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, könne das Gericht den Antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen. Künftig solle außerdem in jedem Landgerichtbezirk nur noch ein Amtsgericht für Insolvenzsache zuständig sein. Die Bundesregierung argumentiert, Sanierung in Insolvenzverfahren in den vielen Varianten könnten ”zügig und sachkundig“ nur von einem Insolvenzgericht begleitet werden, das neben seiner fachlichen Kompetenz ”durch die wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle Erfahrung auf diesem Gebiet hat“.
Das geltende Recht lege der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen ”zahlreiche Hindernisse“ in den Weg, schreibt die Bundesregierung. Aus diesem Grunde hätten einige Unternehmen ihren Sitz nach England verlegt. Dem Gesetzentwurf zufolge wird als einer der Gründe, aus denen insbesondere ausländische Investoren die Rechtsordnung als wenig geeignet für Sanierungen ansehen, unter anderem genannt, dass der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens für Schuldner und Gläubiger nicht berechenbar sei. Insbesondere könne kaum Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters genommen werden. Die Regierung argumentiert, daneben habe das Recht der Eigenverantwortung eine zu geringe praktische Bedeutung erlangt. In der Regel werde der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners restlos aufgezehrt sei und keine Sanierungschancen mehr bestünden.
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