Schutz des Erbrechts

Recht/Antwort - 20.12.2012

Berlin: (hib/VER) Die Geburt jedes Kindes muss bereits mit Angabe von Namen, Geburtstag und -ort im Geburtseintrag jedes Elternteils aufgeführt werden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/11630) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/11418) zum Schutz des Erbrechts nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder. Im Hinblick auf „die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder“ sieht das Personenstandsgesetz diese Regelung den Regierungsangaben zufolge bereits seit dem 1. Januar 2009 vor.

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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz

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