Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Juni 2012 > Öffentliche Anhörung zum Nachtragshaushalt 2012
Als Sachverständige wurden eingeladen: Dieter Hugo (Bundesrechnungshof), Peter Clever (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände), Karsten Wendorff (Deutsche Bundesbank), Professor Oliver Holtemöller (Institut für Wirtschaftsforschung Halle), Heinz Gebhardt (Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung), Professor Lars P. Feld (Walter Eucken Institut) und Professor Heinz-J. Bontrup (Westfälische Hochschule).
Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Ausgaben in diesem Jahr gegenüber dem bisherigen Haushaltsgesetz um 6,5 Milliarden Euro auf 312,7 Milliarden Euro (bisher: 306,2 Milliarden Euro) vor. Die Neuverschuldung soll um 8,7 Milliarden Euro auf 34,8 Milliarden Euro (bisher 26,1 Milliarden Euro) steigen. Im vergangenen Jahr betrugen die Gesamtausgaben 305,8 Milliarden Euro.
Der Nachtragshaushalt wurde vor allem wegen der deutschen Zahlungen an das Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig, der am 1. Juli in Kraft treten soll. Dazu haben die europäischen Staats- und Regierungschefs am 20. Februar 2012 einen Vertrag unterzeichnet, dem der Deutsche Bundestag noch zustimmen muss. Beim ESM sind Bareinlagen von 80 Milliarden Euro eingeplant. Der deutsche Anteil daran beträgt insgesamt 21,7 Milliarden Euro; davon sind in diesem Jahr rund 8,7 Milliarden Euro fällig. Mit dem Nachtragsetat will die Regierung für diese Zahlung die haushaltsmäßigen Voraussetzungen schaffen.
Darüber hinaus sollen mit dem Nachtrag Anpassungen bei den Steuereinnahmen, beim Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, bei den Zinsausgaben und bei den bislang geplanten Rückeinnahmen aus dem Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommen werden. Laut Bundesregierung wird auch die erhöhte Nettokreditaufnahme die Neuverschuldungsgrenze der Schuldenbremse unterschreiten. Damit würden die Vorgaben des Artikels 115 Grundgesetz und des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 eingehalten.
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