Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > 2010 > Filmförderungsgesetz (FFG)
Eine Änderung des Filmförderungsgesetzes wird der Bundestag am Freitag, 11. Juni 2010, in einer 45-minütigen Debatte ab 11.50 Uhr beraten und beschließen. Der Ausschusses für Kultur uns Medien hat empfohlen (17/1938), den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (17/1292) anzunehmen. Mehrere Kinobetreiber hatten gegen die Pflicht geklagt, eine Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz zu zahlen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte als Bundesrevisionsinstanz verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Die bisher geltende Regelung verstoße gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit, weil für Fernsehveranstalter, anders als für Kinobetreiber, ein gesetzlich fixierter Abgabemaßstab fehle. Anders als die Kinos zahlen die TV-Sender ihre Beiträge zur Filmförderung bisher auf der Grundlage von Verträgen mit der Filmförderungsanstalt.
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses sieht daher vor, das Filmförderungsgesetz rückwirkend bis 2004 so zu ändern, dass auch für Fernsehveranstalter ein Abgabemaßstab gilt. Außerdem soll im Gesetz klargestellt werden, dass die Fernsehveranstalter zu der Abgabe verpflichtet sind.
Ziel soll es zudem sein, den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts durch die Einführung eines gesetzlichen Abgabemaßstabs, der bei der Aushandlung der Verträge zu beachten ist, Rechnung zu tragen. Durch die rückwirkende Änderung soll dies auch für den Zeitraum 2004 bis 2008 gelten.
So sollen die öffentlich-rechtlichen Sender eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen zahlen. Private Fernsehveranstalter werden zu einer Filmabgabe herangezogen, die sich am Anteil der Kinofilme an der Gesamtsendezeit bemisst und gestaffelt zwischen 0,15 und 0,95 Prozent der Nettowerbeumsätze beträgt.