Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Februar 2012 > Rechte von Patienten sollen gesetzlich geregelt werden
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss unter anderem auf einen Beschluss der Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrages, wonach die Patientenrechte in einem eigenen Gesetz gebündelt werden sollen. Laut Koalitionsvertrag könnten so, „die Rechtslage transparenter gestaltet und die tatsächliche Durchsetzung der bestehenden umfangreichen Rechte der Patienten verbessert werden“. Das geplante Gesetz, so schreibt der Ausschuss weiter, werde nach Angaben des BMJ „in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten im Gesundheitswesen erarbeitet“.
Schon seit Beginn seiner Tätigkeit im November 2009 habe zudem der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patienten, Wolfgang Zöllner (CDU), zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten am Gesundheitswesen geführt, teilt das BMG mit. „Auf diese Weise sollen alle Belange berücksichtigt und der Handlungsbedarf sowie die Regelungsmöglichkeiten umfassend geprüft werden“, heißt es in der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses. Seit März 2011 existiere ein entsprechendes „Grundlagenpapier Patientenrechte in Deutschland“, mit dem Vorschläge für das geplante Patientenrechtegesetz präsentiert werden.
Während der Petitionsausschuss die eingeleitete Initiative begrüßt und die Eingabe für geeignet befindet, bei den anstehenden Überlegungen mit bedacht zu werden, gibt es aus seiner Sicht für weitergehende Forderungen des Petenten „keinen Handlungsbedarf“. Der Petent hatte sich dafür ausgesprochen, die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte gesetzlich dazu zu verpflichten, für die Folgen eines Behandlungsfehlers auch dann einzustehen, wenn der Arzt nicht schuldhaft gehandelt hat. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des BMJ beurteilt der Ausschuss das bestehende Haftungsrecht von Ärzten für schuldhaft begangene Behandlungsfehler als „grundsätzlich sachgerecht“. Die vom Petenten gewünschte Regelung käme hingegen einer Gefährdungshaftung gleich, wie sie etwa im Straßenverkehr bestehe. Die Tätigkeit von Ärzten sei jedoch in keiner Weise damit vergleichbar, befinden die Abgeordneten.
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