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Die Bundestagsverwaltung hat bezüglich einer Anzeige aus der von der saarländischen Landesregierung vor der Landtagswahl im August 2009 geschalteten Anzeigenserie „Der Ministerpräsident informiert“ einen Verstoß gegen das Parteiengesetz festgestellt. Die Verwaltung greift damit einen Vorgang auf, der bereits Gegenstand eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 1. Juli 2010 war und vom Gericht als Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht gewertet wurde.
In der Anzeige mit der Überschrift „Die Landtagswahl und die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit stellen das Saarland in den Fokus der Öffentlichkeit“ wendet sich der Ministerpräsident an die Bürgerinnen und Bürger, zieht unter anderem eine kurze Leistungsbilanz der vergangenen zehn Jahre und führt aus: „Am 30. August wählen Sie einen neuen Landtag. Von Ihrer Entscheidung wird es abhängen, ob die seit 1999 geführte CDU-Landesregierung ihre Arbeit weiterführen kann.“
Damit wurde nach den Feststellungen der Bundestagsverwaltung die Grenze zur ausdrücklichen Parteiwerbung überschritten. Angesichts der Personenidentität von Ministerpräsident und CDU-Landesvorsitzendem war diese ausdrückliche Parteiwerbemaßnahme der Landesregierung auch der zu dieser Zeit einzigen Regierungspartei CDU als Einnahme im Sinne des Parteiengesetzes zuzurechnen. Diese Einnahme ist zugleich eine Spende zugunsten der CDU, die wegen des parteienrechtlichen Verbots, Spenden von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzunehmen, unzulässig ist (§§ 25 bis 27 Parteiengesetz).
Der aufgrund dessen erlassene Bescheid verpflichtet die CDU zur Zahlung eines Betrags von 11.045,58 Euro. Dies entspricht dem Dreifachen des ermittelten Werts der genannten Anzeige in Höhe von 3.681,86 Euro (§ 31c Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz).
Bei den weiteren öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, die der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes als Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht gewertet hat, fehlte es hingegen an einer ausdrücklichen Parteiwerbemaßnahme im Sinne des Parteiengesetzes. Insofern konnte eine der CDU zuzurechnende Einnahme und damit eine unzulässige Parteispende nicht festgestellt werden.
Die Bewertung der Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung als Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot ist unter parteienrechtlichen Maßstäben demnach eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz.
Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass neben den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die für die Öffentlichkeitsarbeit einer öffentlichen-rechtlichen Körperschaft Geltung beanspruchen, auch parteienrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, deren Verletzung entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.
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