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VII. Das geteilte Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland
1. Die Entstehung des Grundgesetzes
Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes besitzen die Alliierten die absolute Verfügungsgewalt über die verbliebenen, in vier Besatzungszonen aufgeteilten deutschen Territorien. Während in der sowjetischen Zone damit begonnen wird, eine zentralistische Verwaltung und mit ihrer Hilfe die Grundlagen einer kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu errichten, treten im Westen zunächst auf lokaler und regionaler Ebene erste Selbstverwaltungseinrichtungen ins Leben. In den von den Besatzungsmächten geschaffenen Ländern amtieren zunächst durch die Militärbehörden eingesetzte Landesregierungen, doch finden hier bereits 1946/47 die ersten freien Wahlen statt.
Am 11. Juli 1948 erteilen die westlichen Militärgouverneure den elf gewählten Ministerpräsidenten der Westzonen den Auftrag, eine Verfassung auszuarbeiten und ein Besatzungsstatut zu verabschieden. Im Jahr zuvor bereits haben sich die anglo-amerikanischen Besatzungsgebiete zur Bizone vereinigt und in Frankfurt am Main einen Wirtschaftsrat gebildet, dem als Repräsentativorgan Gesetzgebungskompetenz zukommt. Die sich schon vor Beginn des Kalten Krieges abzeichnende Spaltung Deutschlands findet mit dem Austritt der Sowjetunion aus dem Alliierten Kontrollrat, der separaten Währungsreform in Westdeutschland und den Westsektoren Berlins und der anschließenden Berliner Blockade ihre offene Bestätigung.
Dennoch beharren die Vertreter der westdeutschen Länder den Alliierten gegenüber auf der Bezeichnung "Grundgesetz", um die Vorläufigkeit einer rein westdeutschen Föderation hervorzuheben. Am 8. Mai 1949 wird dieses Grundgesetz durch die - nach den Landtagswahlergebnissen der Parteien gebildete - verfassunggebende Versammlung, den Parlamentarischen Rat, in Bonn verabschiedet; einen Tag nach seiner Verkündung am 23. Mai tritt es in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland hat offiziell zu existieren begonnen. Die Wahlen zum ersten Bundestag werden für den 14. August 1949 angesetzt.