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Die Summe der jährlichen staatlichen Finanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Abs. 2 PartG eine "absolute Obergrenze" nicht überschreiten, wobei insoweit steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt bleiben. Von 1994 bis 1997 entsprach sie nach der Vorgabe des eingangs genannten BVerfG-Urteils vom 9. April 1992 und nach den entsprechenden Empfehlungen der vom damaligen Bundespräsidenten einberufenen unabhängigen Kommission zur Parteienfinanzierung (vgl. § 18 Abs. 7 PartG) dem Umfang der bisherigen staatlichen Parteienfinanzierung, nämlich 230 Mio. DM (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4425, S. 74). Nach einer die Geldwertentwicklung berücksichtigenden Anhebung dieser Grenze auf 245 Mio. DM für die Jahre 1998 bis 2001 ist die jährliche absolute Obergrenze ab dem Jahr 2002 auf 133 Mio. € festgesetzt worden (§ 18 Abs. 2 PartG). Mit dem Zehnten Änderungsgesetz zum Parteiengesetz (BGBl. I S. 1748) wurde diese Obergrenze angehoben. Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel wurde für 2011 auf 141,9 Mio. € und für 2012 auf 150,8 Mio. € festgelegt. Ab 2013 erhöht sich die absolute Obergrenze im Rahmen der in § 18 Abs. 2 PartG vorgegebenen Dynamisierung.
Wegen des aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Verbots einer überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die staatliche Finanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten ("relative Obergrenze"). Ist letztere niedriger, beschränkt sich die staatliche Teilfinanzierung der betreffenden Partei auf die Summe dieser Eigeneinnahmen.
Die Berechnung des Anspruchsumfangs führt regelmäßig zu einem die absolute Obergrenze übersteigenden Betrag. Ursache hierfür ist u.a., dass Parteien ein hohes Aufkommen an zuschussfähigen Spenden natürlicher Personen gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG verzeichnen können. Würde der gesetzlich vorgesehene Zuschuss in voller Höhe ausgezahlt werden, würde es zu einer Überschreitung der absoluten Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung kommen. Gemäß § 19a Abs. 5 Satz 2 PartG ist deshalb eine proportionale Kürzung der jeweiligen staatlichen Mittel aller anspruchsberechtigten Parteien erforderlich.
Die beschriebenen Schritte der Anpassung an die relative und danach an die absolute Obergrenze haben zur Folge, dass die Parteien tatsächlich nicht die in § 18 Abs. 3 PartG genannten Beträge je Wählerstimme und zugewendetem Euro erhalten, sondern entsprechend gekürzte Beträge.