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Die am 24. November 2011 vom Ältestenrat des Bundestages eingesetzte Unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts unter Vorsitz von Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig hat am Montag, 18. März 2013, ihren Abschlussbericht an Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert übergeben. Das elfköpfige Gremium unterstreicht darin die herausragende Bedeutung des Abgeordnetenamtes in der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik und empfiehlt, die Höhe der Abgeordnetenbezüge künftig durch eine Indexierung anzupassen.
Die Kommission sieht die Bezüge eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 nebst Zulagen) als angemessene Ausgangsgröße für die Abgeordnetenentschädigung an. Ausgehend von dieser Größe soll die Entschädigung künftig dem vom Statistischen Bundesamt errechneten Nominallohnindex und damit der Verdienstentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland folgen. Die Anpassung soll jeweils zum 1. Juli eines Jahres geschehen.
Der Bundestagspräsident soll über die neue Entschädigungshöhe in einer Bundestagsdrucksache unterrichten. Über die Beibehaltung einer solchen Regelung soll der Bundestag in einem Übernahmebeschluss zu Beginn jeder Wahlperiode neu entscheiden.
Nach Auffassung der Kommission ist eine Altersversorgung für Bundestagsabgeordnete verfassungsrechtlich geboten. Die Mitglieder haben sich jedoch nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag verständigen können. Fünf Mitglieder befürworten die Beibehaltung des bisherigen beamtenrechtsähnlichen Systems. Eventuell sollte über Modifikationen beraten werden, etwa bei der Möglichkeit, eine Versorgung bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu erhalten, oder der Einführung einer Versorgungsrücklage.
Fünf Mitglieder plädieren für ein sogenanntes Bausteinmodell. Als Bausteine erwägen sie, ohne sich letztlich festzulegen, die gesetzliche Rentenversicherung, bereits erworbene Anwartschaften, eine Zusatzversorgung und eine gewisse private Eigenvorsorge. Ein Mitglied hat sich für eine reine Eigenvorsorge der Abgeordneten analog zur Rechtslage in Baden-Württemberg, Bremen und Schleswig-Holstein ausgesprochen.
Einstimmig hat die Kommission den Verbleib der Abgeordneten allein in ihrem aus dem Vorberuf "mitgebrachten" Versorgungssystem sowie die Einführung eines Versorgungswerks analog zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abgelehnt.
Die Kommission schlägt ferner vor, die Anrechnung von Renten auf Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz einzuschränken.
Das geltende Recht berücksichtigt bislang nicht hinreichend, dass die Rentenzahlung aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis der Abgeordneten stammt.
Die Kommission hat sich wegen der thematischen Nähe zur Abgeordnetenentschädigung ebenfalls mit der allgemeinen Kostenpauschale befasst.
Sie empfiehlt mehrheitlich, die Kostenpauschale als Teil der Amtsausstattung in ihrer jetzigen Ausgestaltung beizubehalten.
Nach den Vorstellungen der Kommission sollen in das Abgeordnetengesetz eine Funktionsvergütung für Ausschussvorsitzende und die grundsätzliche Zulässigkeit der Zahlung von Funktionsvergütungen aus Fraktionsmitteln an Inhaber von Fraktionsämtern (zum Beispiel stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer, Vorsitzende von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen) aufgenommen werden.
Das Nähere soll der Fraktionsautonomie überlassen bleiben. Die Fraktionen sollen in ihren Rechenschaftsberichten angeben, welche Funktionsstellen besonders vergütet worden sind.
Der vollständige Bericht der Kommission mit ausführlicher Begründung der Empfehlungen findet sich in der Bundestagsdrucksache (17/12500).