Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Recht/Antwort - 24.04.2013

Berlin: (hib/VER) Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung, dass Suchmaschinen als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne einer EU-Richtlinie zu qualifizieren sind und „damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen“, schreibt sie in ihrer Antwort (17/12471) auf eine Kleine Anfrage (17/12314) der Linksfraktion. Allerdings unterfallen Suchmaschinen nach Regierungsmeinung „nicht dem Wortlaut der jeweiligen Haftungsprivilegierungstatbestände der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie“, schreibt sie weiter. Deshalb verstoße das Leistungsschutzrecht für Presseverlage auch nicht gegen diese Tatbestände.

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