Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Februar 2011 > Sachverständige halten Zuschlag bei Selbstanzeige für möglich
Die Sachverständigen äußerten sich gegenüber dem Finanzausschuss zu dem von den Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (17/4182, 17/4802). Damit soll die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung eingeschränkt werden. Steuerhinterzieher, die eine strafbefreiende Selbstanzeige nur insoweit erstatten, wie sie eine Aufdeckung befürchten, sollen keine Steuerbefreiung mehr erhalten. Der Bundesrat hatte ergänzend dazu den von Reimer begrüßten Zuschlag vorgeschlagen. Professor Markus Jäger (Richter am Bundesgerichtshof) wies darauf hin, der Zuschlag müsse steuerrechtlich zulässig und strafrechtlich geeignet sein. ”Das ist regelbar“, sagte Jäger. Es gebe eine Parallele zu dieser Zuschlagsregelung bei Steuerstraftaten im Zollbereich. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Höhe von fünf Prozent nannte er unproblematisch.
Regierungsdirektor Klaus Hermann (Oberfinanzdirektion Koblenz) bezeichnete den Zuschlag als brauchbar. Er würde sich aber einen höheren Satz als fünf Prozent wünschen. Ähnlich äußerte sich Professor Lorenz Jarass (Hochschule RheinMain Wiesbaden) in seiner Stellungnahme: ”Der Steuerhinterzieher sollte in jedem Fall bei Selbstanzeige – zusätzlich zur Steuerschuld und denn Verzugszinsen – einen deutlichen Steuerzuschlag (zum Beispiel 50 Prozent) entrichten müssen.“ Auch Dieter Ondracek, Vorsitzender der Deutschen Steuergewerkschaft, unterstützte nachdrücklich die Einführung eines Zuschlags. Fünf Prozent seien aber zu wenig.
Zu den geplanten Einschränkungen, mit der Teilselbstanzeigen unmöglich gemacht werden sollen, gab es mehrere kritische Stimmen. So wies Professor Karl-Georg Loritz (Universität Bayreuth) darauf hin, dass sich das Instrument der Selbstanzeige grundsätzlich bewährt habe. Er warne ”dringend“ davor, dieses Instrument zusätzlich zu verkomplizieren. So müsse ein Steuerpflichtiger, der eine Selbstanzeige vornehmen wolle, in Zukunft seine gesamten Steuererklärungen (auch als Geschäftsführer von Gesellschaften) durchsehen, ob sie irgendeinen auch fahrlässig begangenen Fehler enthalten. Irgendein Fehler dürfe jedoch nicht eine Selbstanzeige rückwirkend wirkungslos machen und zu einer Strafbarkeit führen. Die Einführung eines Zuschlags hält Loritz für möglich.
Wie Loritz wies Professor Roman Seer (Ruhr Universität Bochum) in seiner schriftlichen Stellungnahme auf Probleme bei der Einschränkung der Selbstanzeige hin. Unternehmer müssten für alle noch nicht strafverfolgungsverjährten Zeiträume prüfen, ob irgendeine Unrichtigkeit existiere, die berichtigt werden müsse, um ”reinen Tisch“ machen zu können. Das sei kaum möglich. ”Aufgrund der Rechtsunsicherheit wird der Betroffene dann gegebenenfalls lieber auf die im Bestand unsichere Selbstanzeige verzichten und statt dessen sogar versuchen, die Straftat zu vertuschen“, warnte Seer.
Ganz anders argumentierte Susanne Uhl vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Sie verlangte eine Abschaffung des Instruments der strafbefreienden Selbstanzeige statt eine Renovierung des Gesetzes: ”Denn weder hat die Regel in der Vergangenheit zu höherer Steuerehrlichkeit noch zur Eröffnung zusätzlicher unbekannter Steuerquellen geführt.“
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