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Der Entwurf schaffe ferner einen Anspruch, Contracting-Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Hierbei müsse jedoch für den Mieter durch eine vergleichende Kostenbetrachtung Kostenneutralität gewährleistet werden, heißt es in der Vorlage weiter. Alternativ zur klassischen Räumung könne der Vermieter sich zukünftig auf eine bloße Besitzverschaffung beschränken. Dies erspare ihm einen Kostenvorschuss für hohe Transport- und Lagerungskosten. Zusätzlich werde ein neuer fristloser Kündigungsgrund „bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution – wie bei Verzug mit der Mietzahlung“ geschaffen, der keiner vorherigen Abmahnung bedarf.
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