Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Oktober 2012 > Unisex-Urteil kann zu höheren Krankenversicherungsbeiträgen führen
Bei dem Fachgespräch ging es um vier Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion zum SEPA-Begleitgesetz zu Banküberweisungen und Lastschriften (17/10038). Die Änderungsanträge beinhalten Regelungen aus dem Entwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (17/9342), der nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden kann. Grund ist, dass auf europäischer Ebene keine Einigung über die Solvency II-Rahmenrichtlinie erzielt werden konnte, mit der die Kapitalausstattung der Versicherer verbessert werden soll. In den Änderungsanträgen geht es unter anderem auch um die Umsetzung des „Unisex-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofes. Danach müssen vom 21. Dezember 2012 alle Tarife in der privaten Krankenversicherung geschlechtsunabhängig kalkuliert werden. Für die vor dem 21. Dezember 2012 geschlossenen Verträge bleibt es dagegen bei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßte die „rechtssichere Umsetzung des Unisex-Urteils“. Es müsse aber klargestellt werden, dass die Regelung auch für die betriebliche Altersversorgung gelten soll. Darauf wies auch Professor Christan Armbrüster (Freie Universität Berlin) hin. Die Deutsche Aktuarvereinigung lobte die Umsetzung des EuGH-Urteils und zudem, „dass gleichzeitig wesentliche Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit der deutschen Lebensversicherung noch im Jahr 2012 ergriffen werden“.
Dabei geht es unter anderem um die Anpassung der Regelungen zur Bewertungsreservenbeteiligung aus festverzinslichen Wertpapieren. Der GDV erläuterte in seiner Stellungnahme, dass den Versicherten derzeit bei Beendigung eines Vertrages ein Teil der Reserven zustehe, die sich aus der Differenz zwischen Marktwert und Buchwert der Papiere ergeben. In einer Niedrigzinsphase wie jetzt führe dies dazu, dass die Versicherungen Wertpapiere mit hohen Zinsrenditen verkaufen müssten und zu 50 Prozent an abgehende Verträge auszuzahlen hätten. „Und das, obwohl eine Wiederanlage nur zu einem viel niedrigeren Zinssatz – der aktuell sogar unter dem Garantiezins liegt - möglich ist“, kritisierte der GDV. Das sei nicht nur eine Benachteiligung der verbliebenen Versicherungsverträge, sondern schwäche auch die Risikotragfähigkeit der Unternehmen. Die jetzt vorgesehenen Änderungen stellten einen fairen Interessenausgleich zwischen abgehenden und verbleibenden Verträgen her.
Als „nicht haltbar“ bezeichnete dagegen die Finanzjournalistin Barbara Sternberger-Frey (Öko-Test) die zur Begründung herangezogene Niedrigzinsphase auf den Finanzmärkten, auch wenn die Lage der Branche nicht einfach sei: „Gerade die Bewertungsreserven bei Festverzinslichen sind keine feste Größe, vielmehr schwanken sie im Zeitablauf und je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt stark.“ So sei die Beteiligung der Kunden aufgrund abgeschmolzener Bewertungsreserven in diesem Jahr bereits deutlich rückläufig. Mit der Änderung falle man hinter das zurück, was das Bundesverfassungsgericht seinerzeit gefordert hatte.
Auch der Bund der Versicherten widersprach der Versicherungswirtschaft und lehnte die Änderung ab. Die meisten Lebensversicherungsverträge würden vor Ablauf gekündigt, bei einer Laufzeit von 35 Jahren etwa 75 Prozent aller Verträge. „Demnach trifft die ausgeführte Argumentation nur für eine Minderheit der Verbraucher zu. Die Mehrheit der Verbraucher wird jedoch schlechter gestellt, indem sie nicht an den aus ihren Prämien gebildeten Bewertungsreserven beteiligt werden.“ Für Professor Hermann Weinmann (Hochschule Ludwigshafen) hat die Versicherungsbranche ein Glaubwürdigkeitsproblem, weil sie die Bewertungsreserven gegenüber den Kunden nicht ausweise. Bewertungsreserven und Überschussbeteiligung seien zusammen zu sehen: „Es geht also um die Notwendigkeit der Verbesserung der Informationsgrundlagen während der Vertragslaufzeit und insbesondere bei Vertragsende beziehungsweise im Rentenbezug“, sagte Weinmann.
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