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Gemäß § 19a Abs. 1 PartG legt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen der ihm durch das PartG übertragenen Exekutivaufgaben einer mittelverwaltenden Behörde jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel der anspruchsberechtigten Parteien für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest. Die für die Festsetzung zu berücksichtigenden Rechenschaftsberichte für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Rechenschaftsjahr haben die Parteien bis zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Dieser kann gemäß § 19a Abs. 3 Satz 2 PartG die Abgabefrist um bis zu 3 Monate verlängern. Reicht eine Partei ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht ein, verliert sie gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG den Anspruch auf den Zuwendungsanteil. Hat eine Partei ihren Rechenschaftsbericht auch bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres (Festsetzungsjahr) nicht eingereicht, verliert sie zudem noch den Anspruch auf den Wählerstimmenanteil und damit den gesamten Anspruch auf die staatliche Teilfinanzierung für das Anspruchsjahr. Die Fristen werden gemäß § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nur dann gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 PartG vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 PartG trägt.
Die Auszahlung der errechneten Mittel erfolgt an die Landes- und Bundesverbände der Parteien. Die Landesverbände erhalte