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Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Parteimittel oder ihres Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen, unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht einreicht oder als Empfänger einer Spende diese in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder entgegen der im § 25 Abs. 1 Satz 3 PartG normierten Pflicht eine Spende nicht unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das gilt nicht, wenn die betreffende Person beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu einem Zeitpunkt eine Selbstanzeige erstattet, zu dem weder konkrete Anhaltspunkte für die Tathandlung öffentlich oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages oder anderen verfahrenszuständigen Amtsträgern bekannt waren und der Täter den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert (§ 31d Abs. 1 PartG).
Ebenso wird bestraft - hier ohne die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige -, wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt.