Wahlprüfungsausschuss
Der Bundestag überprüft die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Artikel 41 des Grundgesetzes) und der Wahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments (§ 26 des Europawahlgesetzes). Die Entscheidung des Parlaments wird vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch gegen die Wahl einlegen und so die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Auszählung der Stimmen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Gegen die Entscheidung des Parlaments kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Dazu müssen allerdings mindestens einhundert Wahlberechtigte der Beschwerde beitreten.