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Für den Wahlkampf und ihre Arbeit brauchen Parteien Geld. Dazu müssen sie Spenden von ihren Unterstützern sammeln. Doch sie können, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zusätzlich staatliche Subventionen bekommen. Außerdem sind die Parteien nach dem Grundgesetz dazu verpflichtet, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel und über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Die Parteienfinanzierung ruht somit auf drei Säulen: Mitgliedsbeiträgen, private Spenden und staatliche Mittel.
Das war nicht immer so: Zu Beginn ihrer Geschichte finanzierten sich die Parteien der Arbeiterbewegung vornehmlich über Mitgliedsbeiträge, bürgerliche Parteien vor allem über Spenden. Ihr Wandel zu Volksparteien war aber auch mit einem aufwendigeren Wahlkampf und dem Ausbau der Parteiorganisation verbunden.
Beiträge und Spenden reichten zur Finanzierung nicht mehr aus. Die Parteien erhielten nun öffentliche Gelder. Dies wurde mit ihrer Verwurzelung in der Gesellschaft und ihrer im Grundgesetz verankerten Aufgabenstellung im demokratisch verfassten Staat begründet. Denn gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Die staatliche Teilfinanzierung der Parteien nach Maßgabe des Parteiengesetzes gibt es in ihrer heutigen Form erst seit 19 Jahren. 1994 hatte der Bundestag die staatliche Parteienfinanzierung durch eine entsprechende Reform des Parteiengesetzes grundlegend geändert. An die Stelle der bisherigen Wahlkampfkostenerstattung, die sich allein nach der Zahl der Wähler einer Partei richtete, trat eine staatliche Teilfinanzierung. Diese orientiert sich nun an dem Abschneiden der Parteien bei Wahlen ebenso wie an der Höhe ihres Beitrags- und Spendenaufkommens.
Das Ziel der staatlichen Förderung ist allerdings trotz dieser Veränderung geblieben: Mit der Teilfinanzierung durch Bundesmittel soll einerseits die Unabhängigkeit der Parteien gegenüber privaten externen Geldgebern gestärkt und andererseits auch eine gewisse Chancengleichheit von kleinen und großen Parteien gewahrt werden.
Maßstab für die Verteilung der staatlichen Mittel ist die gesellschaftliche Bedeutung einer Partei. Diese wird daran gemessen, wie viele Stimmen sie bei der jeweils letzten Europa-, Bundes- und Landtagswahl erzielt hat. Über diesen so genannten Wählerstimmenanteil hinaus fließt für jeden Euro, den die Partei durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge selbst eingenommen hat, ein weiterer Zuschuss von 38 Cent in die Parteikasse. Dabei werden aber nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro pro natürliche Person berücksichtigt. Diese Form der Finanzierung nennt sich Zuwendungsanteil.
Voraussetzung für eine solche staatliche Unterstützung ist allerdings, dass die jeweilige Partei nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens ein halbes Prozent oder bei der letzten Landtagswahl mindestens ein Prozent der Stimmen bekommen hat.
Für jede Wählerstimme erhalten die Parteien jährlich 70 Cent aus der Staatskasse, für die ersten vier Millionen Stimmen sogar 85 Cent. Parteilose Einzelbewerber, die mindestens zehn Prozent der abgegeben Erststimmen in einem Wahlkreis erhalten haben, bekommen für jede gültige Stimme sogar 2,80 Euro.
Allerdings werden diese Zahlungen zweifach limitiert: Zum einen gibt es eine "absolute Obergrenze" der staatlichen Zuschüsse zur Parteienfinanzierung, die 2013 bei rund 154,1 Millionen Euro pro Jahr liegt. Dies ist das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen anspruchsberechtigten Parteien jährlich höchstens ausgezahlt werden kann.
Nach dem Parteiengesetz erhöht sich das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze), erstmals 2013 um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Parteien-Index 2012 erhöht hat. Für betrug die absolute Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung 150, 8 Millionen Euro. Bei einer Erhöhung um 2,2 Prozent beträgt die absolute Obergrenze für 2013 somit rund 154,1 Millionen Euro.
Die staatlichen Zuschüsse dürfen außerdem nicht höher sein als die von der Partei selbst erwirtschafteten Einnahmen. Dies ist die "relative Obergrenze" der Zuschüsse. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine Partei "überwiegend", das heißt zu mehr als 50 Prozent, durch den Staat finanziert wird.
Für die großen Parteien war diese Auflage in der Vergangenheit kein Problem. Manche kleinere Partei, zum Beispiel die Tierschutzpartei, war von dieser Regelung jedoch schon betroffen, da sie weniger Eigeneinnahmen verbuchen konnte als ihr rechnerisch an staatlichen Zuschüssen hätte ausbezahlt werden können.
Laut der "Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2012" erhalten die im Bundestag vertretenen Parteien aktuell staatliche Mittel aus dem Bundeshaushalt in folgender Höhe (Beträge gerundet): CDU 46,44 Millionen Euro, SPD 45,59 Millionen Euro, CSU 11,3 Millionen Euro, Bündnis 90/Die Grünen 15,15 Millionen Euro, FDP 14,07 Millionen Euro und Die Linke 12,25 Millionen Euro.
Neben diesen Parteien haben derzeit noch zwölf andere Parteien aufgrund ihrer Wahlerfolge Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung. Wie hoch die staatliche Unterstützung der Parteien jeweils für das Vorjahr ausfällt, gibt übrigens der Bundestagspräsident immer zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres bekannt.
Die Änderung der Parteienfinanzierung war 1994 nötig geworden, weil die vorhergehende Regelung der Wahlkampfkostenerstattung vom Bundesverfassungsgericht 1992 für teilweise verfassungswidrig erklärt worden war. In ihrem Urteil erkannten die Verfassungshüter allerdings erstmals an, dass die staatlichen Zuschüsse an die Parteien nicht nur dazu dienen, Wahlkämpfe zu finanzieren. Vielmehr bestätigte das Gericht, dass Parteien eine wichtige demokratische Funktion erfüllen und sie deshalb vom Staat in Teilen mitfinanziert werden dürfen.
Doch die Richter in Karlsruhe formulierten auch Auflagen für das System der staatlichen Parteienfinanzierung: So muss die Staatsfreiheit der Parteien gewährleistet sein. Daher dürfen die staatlichen Zuschüsse die Eigenmittel nicht übersteigen. Darüber hinaus soll die Chancengleichheit der Parteien gewahrt werden. Deshalb müssen auch kleine Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, in das System einbezogen werden.
An erster Stelle steht jedoch das im Grundgesetz verankerte Gebot, im Hinblick auf die Parteifinanzen Transparenz zu wahren. Dieser Verpflichtung kommen die Parteien mit ihrem jährlichen Rechenschaftsbericht nach. Darin legen sie öffentlich Rechenschaft ab über ihr Vermögen sowie über die Herkunft und Verwendung ihrer Finanzmittel. Die Vorlage eines den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsberichts ist zwingende Voraussetzung, um in den Genuss staatlicher Mittel zu kommen.
Zwar erreicht die Lektüre eines Rechenschaftsberichts nicht unbedingt den Spannungsgrad eines Kriminalromans. Gleichwohl enthält ein solcher Bericht mehr als nur Zahlenkolonnen. So schreibt das Parteiengesetz zum Beispiel vor, dass eine Partei jeden Spender, der ihr im Jahr mehr als 10.000 Euro überwiesen hat, mit Name und Anschrift im Rechenschaftsbericht nennen muss. Weil die Rechenschaftsberichte als Bundestagsdrucksachen (17/8550, 17/8551, 17/9481, 17/12340, 17/12341, 17/12475) verteilt und vom Bundestag außerdem ins Internet gestellt werden, kann sich auch die Öffentlichkeit ein Bild von den finanziellen Verhältnissen der Parteien machen.
Gäbe es das System der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien mit den Prinzipien der Staatsfreiheit, Chancengleichheit und Transparenz nicht, entstünde am Ende wohl ein System wie in den Vereinigten Staaten, wo die Parteien sehr viel stärker von Großspenden durch Unternehmen abhängig und somit auch stärker dem politischen Lobbyismus ausgesetzt sind.
Wäre das wirklich eine Alternative? (sas/09.07.2013)