Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 6. Parlament und Regierung > 6.13 Konstruktives Misstrauensvotum
Stand: 31.3.2010
Artikel 67 GG regelt ein Verfahren, das als „konstruktives Misstrauensvotum“ bezeichnet wird:
1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
In der Geschichte des Deutschen Bundestages hat es bisher zwei Mal einen Antrag nach Artikel 67 GG gegeben, nämlich im April 1972 (der gescheitert ist, da er keine Mehrheit fand) sowie im September/Oktober 1982.
Beide Fälle wurden im Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 6.14 dokumentiert.