Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > Textarchiv > 2. FMStG
Die geplanten Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes finden weitgehend die Zustimmung der Experten. Dies wurde am Montag, 23. Januar 2012, bei einer öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses zum Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP für ein zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (17/8343) deutlich. Um das Vertrauen der Marktteilnehmer und Bürger in die Stabilität des Bank- und Finanzsystems zu bewahren und die Finanzmarktstabilität zu sichern, ist darin für die Gewährung von Maßnahmen für die Banken ein Garantierahmen von 400 Milliarden Euro vorgesehen.
Außerdem soll es eine Kreditermächtigung von 80 Milliarden Euro geben. Davon bedürfen zehn Milliarden Euro die Zustimmung des Haushaltsausschusses. Mit dem Gesetzentwurf sollen alle 2010 ausgelaufenen Instrumente der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) erneut vollständig genutzt werden, heißt es in dem Entwurf. Dazu gehören Garantien, Eigenkapitalhilfen, Risikoübernahmen und die Auslagerung von Wertpapieren in so genannte „Bad Banks“.
Sabine Lautenschläger, Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank, begrüßte „ausdrücklich“ die Maßnahmen. Sie könnten dazu dienen, das Vertrauen in die Märkte wiederherzustellen. Eine ausreichende Kapitalisierung der Bankinstitute sei überlebensnotwendig. Dies allein reiche jedoch nicht aus. Es gelte, die grundsätzlichen Probleme (Staatsschuldenkrise) anzugehen.
Dem stimmte Raimund Röseler von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu. Es gehe vor allem darum, präventiv wirksam werden zu können. Auch Christopher Pleister, Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, hielt das Maßnahmenpaket für einen „sinnvollen Instrumentenkasten“.
Der Bankenverband begrüßte in seiner Stellungnahme die Grundsatzentscheidung, mit dem zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetz den Finanzmarktstabilisierungsfonds zeitlich befristet für neue Anträge zu öffnen. Es könne ein vertrauensbildendes Signal an die Märkte sein, dass der Fonds im Bedarfsfall Mittel zur Bewältigung der neuen Herausforderungen durch die Staatsschuldenkrise zur Verfügung stelle.
Der Gesetzentwurf gewährleiste, dass auch künftig ein Kreditinstitut selbst darüber zu entscheiden habe, auf welchem Weg es angeordneten höheren Eigenkapitalforderungen nachkomme. Einer „Zwangsrekapitalisierung“ eines Kreditinstituts bedürfe es nicht. Denn im Vertragsfalle werde ein Institut schon nach eigenem Ermessen Mittel des Fonds beantragen.
Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband hielten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme das politische Ziel, eine ergänzendes finanzpolitisches Instrumentarium mit zusätzlichen Mittel für Maßnahmen zur frühzeitigen Stabilisierung einzelner Kreditinstitute und damit des Finanzmarktes insgesamt zur Verfügung zu stellen, für „grundsätzlich nachvollziehbar“.
Allerdings forderten sie eine klare Begrenzung des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums auf systemrelevante Kreditinstitute. Es dürfe zudem nicht erneut dazu kommen, dass staatlich gestützte Institute im gesamten Kundengeschäft „marktferne und betriebswirtschaftlich unsinnige Konditionen“ anbieten dürften.
Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes passen Sondervermögen mit Dauerkreditermächtigung nur schwer in das System der Schuldenregel des Grundgesetzes.
Solche Kreditermächtigungen sollten daher nur für eng begrenzte Ausnahmesituationen in Betracht gezogen werden und nur zulässig sein, wenn die Bedingungen der verfassungsrechtlichen Schuldenregel bezogen auf die Kreditaufnahme des Bundes insgesamt eingehalten werden, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrechnungshofs. (mik)