Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > Textarchiv > Unternehmensbesteuerung
Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten beruflich veranlasster Reisen soll neu geregelt werden. © dpa
Die Reform der Reisekostenrechts findet ein positives Echo unter Experten. Das wurde während eines öffentlichen Fachgespräches des Finanzausschusses unter Vorsitz von Dr. Birgit Reinemund (FDP) zu dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (17/10774) und einem Antrag der Linksfraktion (17/5525) am Montag, 22. Oktober 2012, deutlich. Lob gab es auch für die Verfahrensweise. So habe sich das Bundesfinanzministerium im Vorfeld schon durch viele Workshops Expertenrat geholt.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen treten soll. Für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit soll eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro.
Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte sollen zudem im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Außerdem soll der umstrittene Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die Formulierung "erste Tätigkeitstätte" ersetzt werden.
Mit der Reform werde eine langjährige Forderung der deutschen Wirtschaft umgesetzt, hieß es vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Das Gesetz führe zu deutlichen Vereinfachungen und Verbesserungen, sagte der BDI-Vertreter.
Aus Sicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist die Definition der "ersten Tätigkeitsstätte" durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers ein Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Regelung, da es immer wieder unklar gewesen sei, ob es nicht auch mehrere "regelmäßige Arbeitsstätten" geben könne. Die Anhebung der Mindestverpflegungspauschale von sechs auf acht Euro führt laut DIHK bei vielen Arbeitnehmern zu Verbesserungen.
Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Neuregelung grundsätzlich. Der DGB-Vertreter machte jedoch auf mögliche negative Folgen der Regelung aufmerksam, wonach von einer ersten Tätigkeitsstelle auszugehen sei, wenn die Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte über 48 Monate hinausgeht. Damit drohe – mit Blick auf die Regelungen zur Zeit- und Leiharbeit – eine völlig überzogene Feststellung, was unter einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen sei.
Mit "viel Wohlwollen" betrachtet die Deutsche Steuer-Gewerkschaft die Neuregelung. So sei etwa die Deckelung der Unterkunftskosten auf 1.000 Euro "sehr sinnvoll". Es sei nun nicht mehr nötig, über ortübliche Mieten und Kosten zu streiten. "Damit können alle Steuerzahler leben", sagte der Vertreter der Steuer-Gewerkschaft. "Keine Einwände" habe er zudem gegen die Neuregelung der Verpflegungspauschalen.
Nachbesserungsbedarf gibt es aus Sicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine angesichts der Gleichsetzung einer "vollzeitigen Bildungsmaßnahme" mit der "ersten Tätigkeitsstätte". Für "kurzzeitige und angeordneten Bildungsmaßnahmen" dürfe dies nicht gelten, forderte der Verbandsvertreter, da sonst etwa Erstattungen der Agentur für Arbeit versteuert werden müssten.
Umstritten war die in dem Gesetz ebenfalls geplante Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro. Dagegen sprach sich Prof. Dr. Lorenz Jarass von der Hochschule RheinMain in Wiesbaden aus. Mit der Änderung würden große und sehr große Einkommen "noch stärker" begünstigt und "unnötige Steuerausfälle" verursacht.
Für die Änderung plädierte Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher von der Universität Konstanz. Ein Verlust, so Fehrenbacher, müsse als "Minderung der Leistungsfähigkeit" angesehen werden und Berücksichtigung finden. Der "Besteuerungsabschnitt der Berücksichtigung" spiele insoweit "nicht die entscheidende Rolle".