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Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes verleiht diesem die Kompetenz, bestimmte Gegenstände in alleiniger Zuständigkeit zu regeln.
Dazu zählen nach Artikel 73 des Grundgesetzes unter anderem alle auswärtigen Angelegenheiten, aber auch das Postwesen und der Luftverkehr.
Der Bund hat auch dann das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung, wenn in einem Artikel des Grundgesetzes die Formel "Das Nähere regelt ein Bundesgesetz" auftaucht.
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur dann, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich dazu ermächtigt.