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  1. #7
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    Hierin kann imho ein Ansatz liegen. Es ist dabei allerdings auch darauf zu achten, dass bestimmte wirtschaftliche Prozesse nicht überstrapaziert werden. Nehmen wir wieder den Arztbesuch. Der Arzt leiten Daten an, die Krankenkasse, das Labor, seinen Steuerberater, seinen Inkassodienstleister usw. Die ausdrückliche Aufklärung der Patienten, wäre in der von der Krankenkasse bezahlten Gesprächszeit gar nicht möglich. In solchen Fällen denke ich, kann man auch auf die "mutmaßliche Einwilligung" zurückgreifen. Jedoch sind in diesem Fall hohe Anforderungen an das öffentliche Verfahrensverzeichnis zu stellen, mit der Konsequenz, dass Mängel in diesem unmittelbar zum Wegfall der "mutmaßlichen Einwilligung führen"
    Geändert von enquete1 (06.09.2012 um 15:34 Uhr)

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