Zitat von Jan Dark
Wenn jemand was privat erforscht, kann er das verstecken wie er will
Das kann nur in dem Sinne gelten, daß keine "Mittel unmittelbaren Zwanges" (Freiheitsentzug) angewandt werden dürfen, um an ein "Wissen" bzw. Erfindungen von jemandem zu kommen, denn:

Auch jede privat finanzierte Forschung setzt stets auch auf zuvor durch öffentliche Mittel oder/und auf andere Weise ins Allgemeingut gelangte Wissensstände auf, die i. d. R. auch in sehr veränderlichen Anteilen in den neuen Wissenstand eingehen !!!!
Sicher weniger, wenn ein Irrtumsbeweis einen aktuellen Stand der Technik (SdT) oder des Wissens als falsch REVIDIERT, und sicher in höheren Anteilen, wenn es sich "nur" um eine Neukombination von SdTs zu einem neuen Gerät, Apparatur, Maschine, Verfahren etc. handelt:
D. h. etwa zw. 5% und 95% Gemeingutanteil müssten je nach Fall veranschlagt werden. (Vergl. "Erfindungshöhe" im Patentrecht.)
5 % wäre der Fall, wenn fast kein SdT/SdW ins ERGEBNIS EINFLIESST (z.B. beim Irrtumsbeweis eines aktuellen SdT/SdW), UND die Forschung dazu VOLLSTÄNDIG privat finanziert bzw. getragen wurde, einschließlich privater Ausbildung der beteiligten Forscher von der Vorschule bis zur Habil.):
denn das wäre der minimale Ermöglichungsanteil, den "Gesellschaft" mit Ihren Strukturen IN JEDEM FALL, selbst wenn sich z. B. der Gesetzgeber GEGEN eine bestimmte Forschung ausgesprochen hätte,
STETS einimmt. -> (Wissens-) Gesellschaft als EINE strukturelle und konstitutive Voraussetzung ALLEN Wissens.

Auch das Patentrecht ist kein "reines" Originärrecht abstrakter und/oder universeller Rechtsgüter, sondern SEIT JEHER auch ein LENKUNGSRECHT, dass Anreize schaffen soll
a) überhaupt (in Richtung Erfindungen) zu forschen,
b) die Ergebnisse auch zu publizieren, um den ALLGEMEINEN Kenntnisstand zu heben/auf dem Laufenden zu halten,
und im Gegenzug dafür einen zeitlich begrenzten STAATLICHEN bzw. ÖFFENTLICHEN "Schutz" geniessen zu können.
(Dieser sollte m. E. auf ein Anrecht auf angemessene Beteiligung an den Vorteilen aus der Nutzung einer Erfindung beschränkt werden.)

Ansonsten gilt es, endlich den "Enteignungsrahmen" der Verfassung auch auf solche "geistigen" Schätze anzuwendbar zu machen, die für das Gemeinwohl wichtig wären, bzw. der Gefahrenabwehr bzw. -bekämpfung dienen können. (Katastrophen, Pan- u. Epi-Demien, Krankheiten etc.)
Militärisches stellt dabei aber eine Ausnahme dar: u. a. wg. Gewissensvorbehalten, die einem "Eigentümer" bei der Nutzung zugestanden bleiben müssen.