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Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur staatlichen Parteienfinanzierung vom 9. April 1992 (Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE - Bd. 85, S. 264 ff.) wurde diese vom Gesetzgeber im Parteiengesetz (PartG) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundlegend neu geregelt. Die bisherige Wahlkampfkostenerstattung für die einzelnen Wahlen auf Bundes- und Länderebene wurde abgelöst durch eine allgemeine jährliche staatliche Teilfinanzierung (Neufassung des PartG vom 31. Januar 1994, BGBl. I S. 149). Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 wurden das PartG erneut wesentlich geändert und nicht zuletzt die finanziellen und strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen das PartG verschärft (BGBl. I S. 2268; Gesetzentwurf: Bundestagsdrucksache 14/8778). Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673, Gesetzentwurf: Bundestagsdrucksache 15/4246) wurden vor allem einige Bestimmungen über die Rechnungslegung modifiziert.
Gemäß § 18 Abs. 1 PartG erhalten die Parteien staatliche Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden und im PartG konkretisierten Tätigkeiten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Die Verwurzelung wird zum einen am Erfolg gemessen, den eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat, zum anderen am Umfang der Zuwendungen natürlicher Personen. Zuwendungen in diesem Sinne sind eingezahlte Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG).