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Arbeit und Soziales/Antwort - 25.02.2014
Berlin: (hib/PK) Rund 18.000 Betriebe in Deutschland dürfen Arbeitnehmer an Fremdfirmen ausleihen. Voraussetzung dafür ist eine offiziell erteilte Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/573) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/426) mitteilt. Den Angaben zufolge waren unter den Verleihfirmen (Stichtag 30. Juni 2013) auch rund 6.900 oder 38 Prozent, deren Betriebszweck „nicht überwiegend“ die Arbeitnehmerüberlassung ist, also Mischbetriebe.
Wie den Angaben zufolge aus der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik hervorgeht, waren zum Stichtag insgesamt 852.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland registriert, darunter rund 144.000 oder 17 Prozent in Betrieben, deren Zweck „nicht überwiegend“ die Arbeitnehmerüberlassung ist.
Unter Berufung auf die Statistik schreibt die Regierung weiter, dass es zum Stichtag in rund 13.300 ober 74 Prozent der Verleihbetriebe weniger als 50 Leiharbeitnehmer gab. Bei jenen Firmen, deren Zweck „nicht überwiegend“ die Arbeitnehmerüberlassung ist, hatten den Angaben zufolge sogar etwa 6.400 oder 93 Prozent weniger als 50 Leiharbeitnehmer.
Grundsätzlich brauchen alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen wollen, eine Erlaubnis nach dem AÜG. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerüberlassung der ausschließliche, überwiegende oder nicht überwiegende Betriebszweck ist. Die Erlaubnis wird erteilt von der Bundesagentur für Arbeit.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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