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Inneres/Kleine Anfrage- 28.05.2014
Berlin: (hib/STO) Beauftragung und Weitergabe ausländischer Rechtsgutachten durch die Bundesregierung im Rahmen des 1. Untersuchungsausschusses lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1437). Darin schreiben die Abgeordneten, dass die Bundesregierung am 2. Mai 2014 als Antwort auf ein allgemein gehaltenes Ersuchen des Untersuchungsausschusses zum internationalen Geheimdienst- und Überwachungsskandal als Anlagen zu ihrer erbetenen Stellungnahme unaufgefordert zwei Gutachten ausländischer Rechtsanwaltskanzleien übermittelt habe. Der Fraktion zufolge bewerteten die beigefügten Gutachten eine mögliche Strafbarkeit deutscher Abgeordneter nach britischem beziehungsweise US-amerikanischem Recht, wenn der Untersuchungssauschuss Edward Snowden vernimmt, den Zeugen zur Aussage veranlasst oder terminiert.
Die Anwaltskanzleien sandten ihre Gutachten laut Vorlage am 17. beziehungsweise 21. April 2014 an die auftraggebenden Stellen der Bundesregierung. Bereits deutlich bevor die Bundesregierung zusammen mit ihrer Stellungnahme diese Gutachten an den 1. Untersuchungsausschuss übermittelte, ließ sie diese Dokumente an zahlreiche Medien gelangen, heißt es in der Kleinen Anfrage weiter. Dies habe als erstes Medium die BILD am Sonntag am 27. April unter der Schlagzeile Die Bundesregierung hat entschieden: Snowden kommt nicht nach Deutschland vermeldet.
Wissen will die Fraktion, wer in welchem Ministerium wann entschied, die Gutachten zur möglichen Strafbarkeit der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses nach britischem sowie nach US-amerikanischem Recht bei ausländischen Kanzleien in Auftrag zu geben. Auch erkundigen sich die Abgeordneten danach, in welchem Ministerium oder welcher nachgeordneten Behörde jeweils wer wann entschied, die erhaltenen Gutachten der ausländischen Kanzleien sowie die vom Untersuchungsausschuss angeforderte Stellungnahme der Bundesregierung vor offiziellem Versand an diesen an Medien zu übermitteln. Ferner fragen sie unter anderem, wie viel Honorar die zwei Gutachten jeweils kosteten.