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Arbeit und Soziales/Antwort- 30.05.2014
Berlin: (hib/CHE) Eine Verweigerung von Anträgen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht im Widerspruch zur Aufklärungs- und Beratungspflicht der Leistungsträger und ist rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1443) auf eine Kleine Anfrage (18/1188) der Fraktion Die Linke. Die Leistungsträger seien gesetzlich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden, heißt es in der Antwort weiter.