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Inneres/Antwort- 30.05.2014
Berlin: (hib/STO) Die Regierungspläne zur Einführung befristeter Wiedereinreisesperren für EU-Bürger bei Missbrauch des Freizügigkeitsrechts sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/1436) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1291). Wie daraus hervorgeht, gibt Artikel 35 der EU-Freizügigkeits-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug wie beispielsweise durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern oder zu widerrufen. Dies schließe insbesondere das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ein.
Diese Vorschrift wird laut Regierung durch eine Regelung im Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt. Danach könne das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts in Fällen der Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten, Vorspiegelung falscher Tatsachen (...) sowie dann festgestellt werden, wenn ein Familienangehöriger einen Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft begleitet oder ihm zu diesem Zweck nachzieht. Die Schaffung eines befristeten Wiedereinreiseverbotes in diesen Fällen sei unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig.
Wie die Regierung weiter schreibt, soll daher durch eine Gesetzesänderung eine Vorschrift eingeführt werden, nach der im Fall einer Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach den Maßgaben der Freizügigkeits-Richtlinie die Wiedereinreise in das Bundesgebiet befristet untersagt werden kann. Dabei seien die Umstände des Einzelfalls sowie die Schwere des Verstoßes im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.