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Serbien, Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina sollen nach dem Willen der Bundesregierung asylrechtlich als sichere Herkunftsländer eingestuft werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1528) hervor, der am Freitag, 6. Juni 2014, in erster Lesung auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Zu der auf gut 90 Minuten angesetzten Dabatte, die um 9 Uhr beginnt, wird zudem ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Kumulative Verfolgung als Fluchtgrund anerkennen" erwartet.
Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Wie die Regierung in ihrer Vorlage ausführt, ist seit der Aufhebung der Visumpflicht für Mazedonien und Serbien ab dem 19. Dezember 2009 sowie für Bosnien und Herzegowina ab dem 15. Dezember 2010 die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge sprunghaft angestiegen.
Von Januar bis März 2014 seien es 6.682 von 32.949 in Deutschland gestellten Asylerstanträgen und damit ein Fünftel (20,3 Prozent) aller Erstanträge gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der EU-Qualifikationsrichtlinie liegen laut Bundesregierung jedoch nur in wenigen Einzelfällen vor.
„Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet“, heißt es in der Vorlage weiter.
Dies gehe zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für die zeitnahe Bearbeitung ihrer Fälle weniger Kapazitäten zur Verfügung stünden. Daher sei eine „Verringerung der Zahl der aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge (...) geboten“.
Nur durch die angestrebte gesetzliche Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der Begründung zufolge für Behörden und Gerichte verbindlich festgelegt werden, dass ein von einem Antragsteller aus Bosnien und Herzegowina, Mazedonien oder Serbien gestellter Asylantrag „als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist“. Diese Vermutung könne der Asylbewerber widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass in seinem Fall doch eine Verfolgung droht.
Bei der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ wird das Asylverfahren laut Bundesregierung erheblich beschleunigt. Die Einstufung der Staaten Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien als sichere Herkunftsstaaten verbessere daher die Möglichkeit, „aussichtslose Asylanträge von Antragstellern aus diesen Staaten in kürzerer Zeit bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu können“.
Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass sie sich vor der Einstufung der drei genannten Länder als sichere Herkunftsstaaten „anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet“ hat.
Nach sorgfältiger Prüfung sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den drei Staaten „gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet.
Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich für Asylbewerber und Ausländer mit einer Duldung die Wartefrist, nach der die Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich erlaubt werden kann, auf drei Monate verkürzt werden. Nach geltendem Recht kann laut Vorlage Asylbewerbern erst nach einer Wartefrist von neun Monaten die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden, während die Wartefrist für Ausländer mit einer Duldung ein Jahr beträgt.
„Während dieser Zeiträume können Asylbewerber und Geduldete ihren Lebensunterhalt von vorneherein nicht selbst bestreiten“, schreibt die Bundesregierung. Sie erhielten, soweit sie hilfebedürftig sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. (sto/28.05.2014)