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Menschen, die während der Zeit des Nationalsozialismus in einem Ghetto arbeiten mussten, sollen leichter ihre Rentenansprüche durchsetzen können. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf (18/1308) vorgelegt, über den die Abgeordneten des Deutschen Bundestages am Donnerstag, 5. Juni 2014, voraussichtlich ab 16.05 Uhr beraten und im Anschluss abstimmen werden. Für die Debatte ist eine Dauer von 45 Minuten angesetzt.
Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und mobilen Endgeräten übertragen.
Kern des Entwurfs ist eine Regelung, nach der eine vierjährige Rückwirkungsfrist des Sozialrechts nicht auf Renten nach dem Ghettorentengesetz angewendet werden soll. Nach dem Ghettorentengesetz, das im Jahr 2002 beschlossen wurde, ist der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. Juli 1997, sofern ein Antrag auf die Ghettorente bis zum 30. Juni 2003 gestellt wurde.
Rund 90 Prozent der Anträge seien aber aufgrund einer „engen Rechtsauslegung“ des Bundessozialgerichts (BSG) abgelehnt worden seien, schreibt die Regierung. Erst 2009 habe das Gericht diese Rechtsauffassung aufgegeben. Seit Juni 2009 sei nachträglich in über 50 Prozent der zunächst abgelehnten Fälle eine Rente bewilligt werden. Wegen der geltenden vierjährigen Rückwirkungsfrist aber wurden diese Renten erst ab Januar 2005 gezahlt. Zum Ausgleich für den späteren Rentenbeginn seien Rentenzuschläge geleistet worden.
Von den „überwiegend hochbetagten NS-Verfolgten, die unter unmenschlichen Bedingungen in einem Ghetto gearbeitet haben“, werde die auf vier Jahre begrenzte Nachzahlung der Renten „trotz der Zuschläge als großes Unrecht empfunden“. Deshalb, so heißt es in dem Entwurf, wolle die Bundesregierung „diesen offensichtlich unbefriedigenden Zustand“ verbessern.
Deshalb soll die Rückwirkungsfrist nicht mehr angewendet und die Antragsfrist 30. Juni 2003, die für einen Rentenbeginn zum 1. Juli 1997 einzuhalten gewesen sei, gestrichen werden. Die Renten, die bisher wegen der Frist oder verspäteter Antragstellung ab einem späteren Zeitpunkt gezahlt wurden, sollen auf Antrag zum 1. Juli 1997 neu festgestellt und gezahlt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt seien. In dem Gesetzentwurf heißt es, etwa 40.000 Betroffene hätten ein Recht auf Neufeststellung. (suk/30.05.2014)