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Berlin: (hib/KOS) Künftig sollen in der Regel Vermieter die Provision zahlen, die im Fall einer Einschaltung von Maklern bei der Wohnungsvermittlung fällig wird. Zu diesem Zweck will der Bundesrat in das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung das „Bestellerprinzip“ einfügen. Nach dem von der Länderkammer vorgelegten Gesetzentwurf (17/14361) müssten Mieter die Gebühren nur dann übernehmen, wenn sie ihrerseits einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt haben. Die Regierung kritisiert in einer Stellungnahme diesen Vorstoß vor allem mit dem Hinweis auf den „damit verbundenen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Beteiligten“.
Aus Sicht des Bundesrats führt die Maklerprovision in der Höhe von meist zwei Monatsmieten in Verbindung mit der Kaution „zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Mieters zu Beginn eines Mietverhältnisses, die insbesondere für Geringverdiener und Familien nur schwer zu schultern ist“. Vor allem in Großstädten sei es häufig schwer, eine Wohnung zu finden, die nicht über Makler vermittelt werde.
Zwar habe auch nach jetziger Rechtslage, so die Länderkammer, grundsätzlich derjenige das Entgelt für den Makler zu zahlen, der ihn mit einer Vermittlung beauftragt habe. In Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt habe jedoch regelmäßig der Mieter die Maklerkosten zu tragen – und dies auch dann, wenn der Vermittler ursprünglich auf Initiative des Vermieters tätig geworden sei.
In der Vorlage des Bundesrats wird erläutert, dass auch ein Vermieter, der die Maklergebühr übernommen hat, diese Kosten später auf den Mieter überwälzen könne. Dem müsse der Wohnungssuchende zwar zustimmen, doch hätten Mieter bei einem angespannten Wohnungsmarkt „faktisch nicht die Wahl, eine solche Vereinbarung abzulehnen“. Auch dem Provisionsverlangen eines Maklers könnten sich Wohnungssuchende nur schwer entziehen, „wenn sie vermeiden wollen, dass an ihrer Stelle ein anderer Mietinteressent zu Zuge kommt“.
Die Ländervertretung will nun mit ihrem Gesetzentwurf erreichen, dass nur jene Mieter, die einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen, dessen Provision zahlen müssen. Wurde eine Wohnung dem Makler schon vor dem Auftrag durch den Mieter vom Vermieter, einer Wohnungsverwaltung oder dem Vormieter zur Vermittlung benannt, dann darf nach dem Willen des Bundesrats der Mieter nicht mit den Gebühren belastet werden. Im Übrigen soll es künftig einem Vermieter grundsätzlich untersagt sein, die Kosten einer Provision, die er einem Makler schuldet, auf Mieter zu überwälzen.
Die Regierung betont, zum Schutz der Wohnungssuchenden vor einer finanziellen Überforderung dürfe bereits heute die Vermittlungsprovision nicht teurer als zwei Monatskaltmieten sein. In einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Länderkammer heißt es, in kleinen Städten und ländlichen Gegenden übernehme der Vermieter ohnehin schon häufig die Maklerprovision, um einen Leerstand möglichst rasch zu beenden. In der Praxis üblich sei es auch, dass sich Vermieter und Wohnungssuchende die Vermittlungsgebühren teilen. Zudem böten selbst in Gebieten mit äußerst knappem Wohnraum Vermieter Objekte ohne Einschaltung von Maklern an.
Aus Sicht der Regierung ist es im Übrigen zweifelhaft, ob durch die vom Bundesrat angestrebte Regelung Wohnungssuchende tatsächlich finanziell entlastet werden: Würden Vermieter gesetzlich gezwungen, Maklerprovisionen zu zahlen, so könnten sie versuchen, diese Zusatzkosten durch eine Erhöhung der Miete wieder auszugleichen.
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