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Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung sieht „keinen Handlungsbedarf, mit den Kirchen in Verhandlungen über eine Ablösung der Staatsleistungen einzutreten“. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (18/45) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/18) hervor.
Darin schreibt die Fraktion, der Bund sei nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 „verpflichtet, ein Grundsätzegesetz zu schaffen, nach dessen Vorgaben die Länder ihrerseits Gesetze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften zu erlassen haben“. Das Ablösungsgebot sei 1919 in die Weimarer Reichsverfassung aufgenommen worden, „um die rechtlichen Voraussetzungen für einen säkularen und bekenntnisneutralen Staat zu schaffen“. Dafür sei auch die Entflechtung der finanziellen Beziehungen von Staat und Kirche als erforderlich angesehen worden. In diesem Sinne umfasse der Begriff der Staatsleistungen „nur solche Zahlungen, die zum Ausgleich für die weitreichende Enteignung von kirchlichem Eigentum im Rahmen der Säkularisation (vor allem 1803 auf Grundlage des Reichsdeputationshauptschlusses) erbracht werden“.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegt, sieht sie „aufgrund des Ablösegebots des Artikels 140 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 WRV, das nicht befristet und sanktioniert ist, gegenwärtig keinen Handlungsbedarf, durch ein Grundsätzegesetz des Bundes die Länder zu verpflichten, die von diesen gewährten Staatsleistungen an die Kirchen abzulösen“. Die Länder hätten – ungeachtet der Höhe der erforderlichen Ablösebeträge – auch ohne ein solches Grundsätzegesetz die Möglichkeit, die Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen umzugestalten und aufzuheben.
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