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Berlin: (hib/KOS) Angesichts der Insolvenz des Windkraftbetreibers Prokon, der sich in hohem Maße über die Ausgabe sogenannter Genussrechte finanziert hat, fordern die Grünen im Rahmen einer Kleinen Anfrage (18/434), auf dem Grauen Kapitalmarkt die Interessen von Anlegern besser zu wahren. Die Fraktion will von der Regierung wissen, wie sie dieses Ziel erreichen wolle, zumal auch Justiz- und Verbraucherminister Heiko Maas (SPD) „Regulierungsbedarf“ sehe.
Im Fall von Prokon haben rund 74.000 Anleger durch den Erwerb von Genussrechten dem Unternehmen über eine Milliarde Euro bereitgestellt. Nach der Pleite der Firma fürchten sie jetzt um ihr Geld. Käufer von Genussrechten sind zwar direkt an einem Unternehmen beteiligt, verfügen indes nicht über Mitbestimmungsrechte. Zudem kommen bei einer Insolvenz zunächst die anderen Gläubiger zum Zug. Im ungünstigsten Fall verlieren Inhaber von Genussrechten ihr investiertes Geld vollständig.
Die Grünen weisen darauf hin, dass für das öffentliche Angebot von Genussrechten bislang keine Regulierung existiere, von einigen Auflagen wie etwa der Prospektpflicht abgesehen. Laut gerichtlicher Feststellung habe Prokon im Übrigen, wie es in der Anfrage heißt, in Verkaufsprospekten „irreführende Werbeaussagen“ über die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage gemacht.
Im einzelnen hat die Fraktion 14 konkrete Fragen formuliert. Die Regierung soll etwa Auskunft geben, wie die Risiken von Genussrechten grundsätzlich einzuschätzen sind und welchen gesetzlichen Handlungsbedarf man sehe, um den Belangen von Anlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt besser gerecht zu werden. Wissen wollen die Grünen, ob die Finanzaufsicht BaFin künftig eine genaue inhaltliche Prüfung von Prospekten vornehmen soll, die für den Kauf von Genussrechten werben. Die Fraktion interessiert, welche Befugnisse die BaFin generell hat, um Missständen beim öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen entgegenzutreten. Erläutern soll die Regierung, was es mit der Ankündigung von Minister Maas auf sich hat, das „kollektive Kundeninteresse“ als Teil der Aufsichtstätigkeit der BaFin zu verankern – wo doch Prokon keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betreibe und insofern gar nicht der Aufsicht durch die BaFin unterstehe.
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