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Berlin: (hib/KOS) Im Jahr 2013 haben 308 Richter, die im Bundesdienst stehen, eine Nebentätigkeit ausgeübt. Ein „differenziertes und sachgerechtes Regelwerk“ zur Genehmigung oder Versagung solcher Aktivitäten stelle sicher, dass dabei „dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden“, schreibt die Regierung in der Antwort (18/1027) auf eine Kleine Anfrage der Linken (18/832). Die Oppositionsfraktion hatte die Frage thematisiert, ob die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet wird, wenn Richter Nebentätigkeiten etwa in Form von bezahlten Vorträgen nachgehen oder weil Staatsanwälte dem Weisungsrecht von Vorgesetzten und Ministern unterliegen.
In der Antwort heißt es, die gesetzlichen Vorschriften zur Zulässigkeit von Nebentätigkeiten durch Bundesrichter würden „in besonderem Maße die Grundsätze der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit“ der Justiz berücksichtigen. Die Genehmigung müsse abgelehnt werden, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten sei. Grundsätzlich werde eine Erlaubnis verweigert, wenn der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts eines Beamten übersteige. Im Übrigen müssten auch bezahlte Nebentätigkeiten, die keiner Genehmigung bedürfen, der Dienstbehörde schriftlich angezeigt werden. Überdies seien seit Mitte der achtziger Jahre die Vorschriften zur Beschränkung von Nebentätigkeiten mehrfach verschärft worden. Das bestehende Regelwerk hat sich aus Sicht der Regierung bewährt. Gründe für ein generelles Verbot entgeltlicher Nebentätigkeit seien nicht ersichtlich.
Keine Zustimmung findet in der Antwort der in der zurückliegenden Legislaturperiode von der Linken in einem Gesetzentwurf (17/11703) unterbreitete Vorschlag, über sogenannte Justizräte auf Bundes- und Länderebene eine Selbstverwaltung der Dritten Gewalt anzustreben. Eine „organisatorische Verselbständigung“ der Justiz sei „verfassungsrechtlich nicht geboten“, erläutert die Regierung. Hierzulande sei eine weitgehende Selbstverwaltung bereits jetzt durch Richterwahlausschüsse und Gerichtspräsidien sichergestellt. Zudem genieße die Dritte Gewalt bei den Bürgern „hohes Ansehen“. Weltweit gehöre die deutsche Judikative „zu den unabhängigsten und unparteiischsten Justizsystemen“, betont die Antwort. Gleichwohl verschließe man sich Debatten über eine Justizreform nicht. So beteilige sich das Justizministerium an der Bund-Länder-Kommission „Judicial System“, die sich die Analyse der in anderen EU-Staaten praktizierten Selbstverwaltungskonzepte zur Aufgabe gemacht hat.
In ihrer Anfrage hatte die Linke auch die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften problematisiert, da auf diese Weise die Unabhängigkeit der Anklagebehörden ebenfalls gefährdet werden könne. Weisungsbefugt gegenüber Staatsanwälten sind vorgesetzte Staatsanwälte („internes Weisungsrecht“) und Justizminister („externes Weisungsrecht“). Das geltende Recht eröffne ministeriellen Anordnungen „nur einen schmalen Korridor“, so die Regierung. In der Praxis machten die Justizverwaltungen davon „nur sehr zurückhaltend Gebrauch, um nicht den Vorwurf politischer Einflussnahme entstehen zu lassen.“ Im vergangenen Herbst habe die Konferenz der Justizminister mit großer Mehrheit gegen die Abschaffung des externen Weisungsrechts votiert. Allerdings räumt die Antwort ein, dass allein die Existenz eines ministeriellen Weisungsrechts in der Bundesrepublik und auf europäischer Ebene „nicht unerheblicher Kritik“ ausgesetzt sei. So habe sich etwa die Parlamentarische Versammlung des Europarats gegen ein solches Weisungsrecht ausgesprochen.
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