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Grundrechte sind dem Einzelnen zustehende, verfassungsmäßig verbürgte elementare Rechte. Sie gewähren in erster Linie Schutz gegenüber dem staatlichen Eingriff. Daneben strahlen die Grundrechte auf das gesamte Recht aus. Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann die Verfassungsbeschwerde erheben (Art. 93 I Nr. 4a GG).
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/G/grundrechte/245458
Stand: 30.05.2014