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Stirbt ein Abgeordneter, dann zieht i.d.R. für ihn ein Nachrücker in den Bundestag ein. Nachrücker ist ein Kandidat der Landesliste der Partei, für die der gestorbene Abgeordnete kandidiert hatte.
Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen:
© Deutscher Bundestag
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/T/-/246346
Stand: 30.05.2014