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Berlin: (hib/STO) Die „Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung (17/12780) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/12493). Darin informiert die Regierung über einen Runderlass des Auswärtigen Amtes an seine Auslandsvertretungen vom 6. Dezember 2012, der die einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12.12) zugrunde liegenden Erwägungen „näher erläutert“.
Der Vorlage zufolge wurden die Auslandsvertretungen mit dem Runderlass darüber informiert, dass Ausnahmen vom Spracherfordernis „für Ehegatten eines Deutschen geboten sind“. Der Runderlass weise ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Urteil des Gerichts dem ausländischen Ehepartner eines Deutschen „grundsätzlich nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb abverlangt werden dürfen und dazu ein zeitlicher Rahmen von einem Jahr nicht überschritten werden darf“. Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat im Einzelfall in zumutbarer Weise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, sei dem ausländischen Ehepartner nunmehr dennoch ein Einreisevisum zu erteilen. Dies enthebe ihn allerdings nicht „von Bemühungen, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse nach der Einreise zu erwerben“.
Vor diesem Hintergrund sind die Auslandsvertretungen der Antwort zufolge angewiesen worden, „ab sofort bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen das Visum auch dann zu erteilen, wenn der nicht Deutsch sprechende ausländische Ehegatte glaubhaft machen kann, dass ihm der Erwerb von Sprachkenntnissen von vornherein nicht zumutbar war oder er sich zumindest ein Jahr lang in zumutbarer Weise um den Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse bemüht hat“. Wie die Bemühungen nachzuweisen sind, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Davon, dass die Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, sei dann auszugehen, „wenn Sprachkurse im betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen“. In diesem Fall brauche die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden.
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