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Berlin: (hib/HLE) Wenn ein Unternehmen neben der Nutzung und Verwertung von eigenem Grundbesitz auch Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, unterliegt es nach geltendem Recht mit seinem gesamten Gewerbeertrag nach den Grundsätzen des Paragrafen 2 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer. Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (17/13005) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/12891) weiter heißt, würde das Unternehmen nach Aufnahme der Tätigkeit der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in den Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten künftig mit dem Gewerbeertrag aus der Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.
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