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Berlin: (hib/PK) Beamte, die als „Vertrauensmitarbeiter“ oder Tippgeber für Versicherungen aktiv werden, müssen sich diese Nebentätigkeit vorher genehmigen lassen. Zudem hätten die Beamten bei ihrer Nebentätigkeit gesetzliche Pflichten, wie etwa die Verschwiegenheitspflicht, sowie Auflagen und Bedingungen zu beachten. „Dies schließt die Nutzung dienstlich bekannt gewordener personenbezogener Informationen für die Vermittlungstätigkeit aus“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/170) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/93), in der es um das Vertriebsmodell der Debeka-Versicherung mit Hilfe von Beamten geht.
Beamte, die schuldhaft ihre Pflichten verletzten, begingen ein Dienstvergehen, schreibt die Regierung weiter. Die Aufklärung und Ahndung eventueller datenschutzrechtlicher Verstöße obliege darüber hinaus den Datenschutzaufsichtsbehörden.
Die Argumentation der Debeka, sie sei eine „offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der Krankenversicherung“, weshalb eine Mitgliederwerbung durch Beamte unbedenklich sei, wies die Regierung zurück. „Eine staatliche oder behördliche Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Bundesbeamten gibt es nicht.“
Forderungen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) mit der Zuständigkeit für Versicherungsvermittler zu betrauen, lehnt die Regierung ab. Die Vermittler würden durch die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Aufgabe der Bafin sei es, ein stabiles Finanzsystem insgesamt zu gewährleisten.
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