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Berlin: (hib/PK) Zu einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (18/33) über das Thema Zwangsverrentung hat die Bundesregierung nachträglich einige ergänzende Antworten (18/681) zur Verfügung gestellt. In ihrer ersten Antwort (18/152) hatte die Regierung erklärt, es bestehe grundsätzlich die Pflicht, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen wie etwa die Vollendung des 63. Lebensjahres.
Auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres müssten Leistungsberechtigte jedoch eine Altersrente nicht vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn dies „unbillig“ wäre. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um sogenannte Aufstocker handele, die neben einem gering bezahlten Job auch noch Arbeitslosengeld bekämen, wenn die Betroffenen in nächster Zeit (drei Monate) eine abschlagsfreie Rente bezögen oder glaubhaft darlegen könnten, dass sie demnächst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Mit diesen Ausnahmen werde sichergestellt, dass Erwerbstätige nicht vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt herausgedrängt würden, schrieb die Regierung in ihrer ersten Antwort auf die Kleine Anfrage. Die fortgesetzte und verlängerte Beschäftigung Älterer werde damit als wesentliches Element moderner Beschäftigungspolitik im Sozialgesetzbuch II anerkannt. Zudem werde darauf hingewiesen, dass auch während des Rentenbezugs eine Jobaufnahme möglich sei.
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