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Berlin: (hib/HLE) Für einen besseren Anlegerschutz haben sich mehrere Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschuss am Montag ausgesprochen. Sowohl Anbieter geschlossener Fonds als auch eine auf Vertretung geschädigter Anleger spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei warnten vor Gesetzeslücken, die vor allem für Kleinanleger teure Konsequenzen haben können. In der Anhörung ging es um den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (18/1305), der überwiegend redaktionelle Änderungen enthält. Die Änderungen erfolgen im Nachgang zur Umsetzung von komplexen EU-Vorlagen beziehungsweise internationalen Vorgaben. Diese Umsetzungen waren am Ende der 17. Legislaturperiode vorgenommen worden. Außerdem sollen Redaktionsversehen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats im CRD IV-Umsetzungsgesetz sowie im AIFM-Umsetzungsgesetz beseitigt werden. Vorgesehen ist ebenfalls eine Anpassung der Definition von offenen und geschlossenen Alternativen Investmentfonds.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner forderte eine gesetzliche Klarstellung, damit Anbieter von Kapitalanlagen nicht in schwächer regulierte Bereiche ausweichen. Auch der Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen erklärte in seiner Stellungnahme, Ziel der AIFM-Richtlinie und des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sei es gewesen, kein Anlageprodukt mehr unreguliert zu lassen. Zehn Monate nach Inkrafttreten des KAGB zeige sich jedoch, dass Anbieter sich dem Geltungsbereich und damit der Regulierung und der Aufsicht des KAGB entziehen könnten, indem sie sich als „operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ bezeichnen würden. Umgekehrt gebe es für
geschlossene Fonds Schwierigkeiten beim Produktgenehmigungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Rechtsanwalt Peter Mattil verlangte, jede Kapitalsammelstelle müsse erfasst und beaufsichtigt werden. Die derzeitige Rechtslage lasse zu viele Ausweichmöglichkeiten zu. „Genussrechte, Nachrangdarlehen und ähnliche Produkte überschwemmen den Markt und berauben viele Kleinanleger ihrer Ersparnisse“ ,warnte Mattil, der von einem „beängstigenden Umfang“ der Umgehungen sprach. Er bestätigte, dass nicht einmal alle geschlossenen Fonds unter die Regulierung fallen würden. Heute würden Genussrechte wie von der Firma Prokon und stille Beteiligungen unter das Vermögensanlagegesetz fallen, gehören aber seiner Ansicht nach ins KAGB. „Diese Art von Anlegerskandalen wird sich stetig wiederholen, wenn die erkannten Lücken in der Gesetzesfassung unverändert bleiben“, warnte Mattil.
Ein anderes Anliegen hatte der Deutsche Sparkassen- und Giroverband. Er verlangte, dass die mit dem CRD IV-Gesetz vorgenommene Begrenzung der Zahl der Aufsichtsratsmandate für den Sparkassen–Bereich gelockert wird. Mandate in den zahlreichen Verbundunternehmen der Sparkassenorganisation könnten nur eingeschränkt wahrgenommen werden. Eine zu starke Streuung der Mandate sei ineffizient und führe letztlich zu einer schlechteren Aufsicht. Die Sparkassen verlangten, dass mehrere Mandate in einer Unternehmensgruppe als ein Mandat gezählt werden sollen.
Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) sorgte sich um die Energiegenossenschaften, denen nach dem aktuellen Gesetzentwurf schärfere Anforderungen drohen würden. Der Verband kritisierte das „hohe und drastische Regulierungsniveau selbst für Klein- und Kleinstunternehmen“. Genossenschaften hätten geplante Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energien im mittleren dreistelligen Millionenbereich aufgeschoben oder endgültig storniert. Ähnlich äußerte sich der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften, der eine Auffanglösung für genossenschaftliche Kleinstlösungen. verlangte und forderte: „Solche Modelle müssen weiterhin möglich sein.“
Gegen zu große Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wandte sich der Fondsverband BVI. Das neu eingeführte Produktinformationsblatt müsse ausreichen. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.
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