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Kultur und Medien/Antwort- 13.08.2014
Berlin: (hib/SCR) Der Umgang mit Akten des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR über den rechtsextremistischen Terroristen Odfried Hepp und andere ist Thema einer Antwort der Bundesregierung (18/2237) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/1943). Konkret wollten die Fragesteller wissen, ob Schwärzungen und Ausdünnungen eben jener Akten in einem Zusammenhang mit vermuteten Tätigkeiten der betroffenen Personen als V-Leute für einen der westdeutschen Geheimdienste stehen. Über diesen Vorgang sei in Büchern der Publizistin Regine Igel sowie der Journalisten Stefan Aust und Dirk Laabs berichtet worden. In der Vorbemerkung zu ihrer Antwort schreibt die Bundesregierung, dass sie zu der Frage, ob eine Person ein V-Mann eines Nachrichtendienstes war oder nicht war, aus Gründen des Staatswohls keine Auskunft geben könne. Auskünfte über Einzelheiten zur V-Mann-Werbung und V-Mann-Führung könnten laut Darstellung der Bundesregierung nicht nur die Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden beeinträchtigen, sondern auch die betroffenen V-Leute in Gefahr bringen.
Hinsichtlich des Zugangs zu MfS-Akten verweist die Bundesregierung auf das Stasi-Unterlagen-Gesetz. Es regelt den Zugang zu den Unterlagen. Demnach stehen Medienvertretern und Forschern auffindbare, antragsbezogene Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung grundsätzlich zur Verfügung. Zum Schutz von Persönlichkeitsrechten kann das Material gegebenenfalls anonymisiert oder können einzelne Seiten entnommen werden. Wissenschaftler, die an Forschungseinrichtungen tätig sind, können verpflichtet werden und so in Unterlagen unanonymisiert einsehen, führt die Bundesregierung aus. Im Fall der gesamten Akte von Odfried Hepp sei das schon mehrfach erfolgt. Bei der von den Fragestellern angeführten Recherche von Regine Igel zur Akte Hepp habe es sich hingegen um einen Medienantrag für eine Fernsehdokumentation gehandelt, schreibt die Bundesregierung. Eine Verpflichtung und damit eine unanonymisierte Einsichtnahme sei daher nicht möglich gewesen. Die Akte beinhalte zudem umfangreiche Daten Dritter, führt die Bundesregierung aus, die zur beantragten Fragestellung von Regine Igel keinerlei Bezug hatten und deren Persönlichkeitsrechte zu schützen sind.