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Kündigungsschutzfrist bis 2018 verlängert

Recht/Gesetzesentwurf- 15.08.2014

Berlin: (hib/JBB) Die Kündigungsschutzfrist für Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten für bebaute Erholungsgrundstücke soll um drei Jahre bis zum Jahr 2018 verlängert werden. Gleichzeitig sollen die Kosten für den eventuellen Abbruch der Gebäude auf den Grundstücken neu geregelt werden. Das geht aus einem Gesetzesentwurf (18/2231) des Bundesrats hervor. Hintergrund des Gesetzesentwurfs ist die Unterscheidung zwischen Nutzungsrechten und Eigentümerrechten auf bestimmten Grundstücken, die noch aus DDR-Zeiten stammen. Nach der Wende wurden die Nutzungsverträge der Wochenendgrundstücke in das Miet- und Pachtrecht des BGB übernommen. Die Inhaber der Nutzungsrechte erhielten eine Kündigungsschutzfrist, die zum 3. Oktober 2015 ausläuft. Ab dann können die Eigentümer der Grundstücke die Verträge kündigen. Im Interesse der Nutzer will der Bundesrat diese Frist jetzt bis zum 3. Oktober 2018 verlängern. Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses geht das nach dem Recht der DDR begründete und vom Grundstück getrennte Gebäudeeigentum des Nutzers auf den Grundstückseigentümer über. Endet das Vertragsverhältnis aber nach dem 3. Oktober 2022 und entschließt sich der Grundstückseigentümer für den Abbruch der Gebäude, wie beispielsweise Datschen, dann trägt der Nutzer die Hälfte der Abbruchskosten. Somit werde der Nutzer „über Gebühr belastet“, schreibt der Bundesrat, da die Nutzer oftmals erhebliche Investitionen getätigt hätten. Zwischen den beiden Parteien solle es zu einem angemessenen Ausgleich kommen.