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Sexualstrafrecht soll verschärft werden

In erster Lesung berät der Bundestag am Donnerstag, 25. September 2014, einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Änderung des Sexualstrafrechts. Damit sollen zum einen Vorgaben der Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch sowie des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und zum anderen die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der Kinderpornografie aus dem Jahr 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Debatte ist ab etwa 12.30 Uhr eine gute Stunde angesetzt.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

In dem Gesetzesentwurf will die Bundesregierung die Strafen für Verbreitung von pornografischem und insbesondere kinder- und jugendpornografischem Material verschärfen. So soll künftig der Versuch der Herstellung, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornografie sowie „klarstellend“  der wissentliche oder bewusste Zugriff auf Kinderpornografie im Internet strafbar werden.

Nacktaufnahmen von Kindern

Eingeführt werden sollen zudem ausdrückliche Regelungen, die die Verbreitung von pornografischen Inhalten mittels Rundfunk oder Internet unter Strafe stellen. Die bisherigen Regelungen sind dem Gesetzentwurf zufolge auf den Fall der „Schrift“ zugeschnitten, bei der Inhalt und Trägermedium grundsätzlich miteinander verbunden sind und die "gegenständlich" zugänglich gemacht wird. Strafbar machen soll sich außerdem, wer kinder- oder jugendpornografische (Live-)Darbietungen veranstaltet oder besucht.

Neue Vorschriften soll es auch zu Nacktaufnahmen von Kindern geben. Künftig soll bestraft werden können, wer unbefugt Fotos eines nackten Kindes herstellt oder verbreitet, unabhängig davon, ob das Kind für das Foto posiert hat oder nicht. Harmlose Alltagssituationen waren bisher straffrei. Eine höhere Strafe soll erhalten, wer Nacktaufnahmen von Personen verbreitet oder Bilder, die dazu geneigt sind, dem Ansehen der Person „erheblich zu schaden“.

Jugendliche und Erwachsene

Geändert werden sollen ferner die Vorschriften im Hinblick auf die Strafbarkeit von sexuellem Kontakt zwischen Kindern und Jugendlichen und Personen, denen sie zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind, also beispielsweise Lehrern an Schulen. So solle es für die Strafbarkeit künftig keine Rolle mehr spielen, ob der Erwachsene in einem solchen Obhutsverhältnis zum Kind oder Jugendlichen steht oder nicht.

Bei Jugendlichen mit noch ungefestigter sexueller Selbstbestimmung bestehe die Gefahr, dass sie sozial überlegenen erwachsenen Personen auch dann nicht auf gleicher Ebene begegnen und Gebrauch von ihrer sexuellen Selbstbestimmung machen können, wenn kein Obhutsverhältnis zwischen ihnen besteht, heißt es zur Begründung.

Strafanzeige soll bis zum 30. Lebensjahr möglich sein

Geplant ist auch, die Altersgrenze, bis zu der Straftaten des sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen angezeigt werden können, vom vollendeten 21. auf das vollendete 30. Lebensjahr anzuheben. Bis dahin würde die Straftat künftig also nicht mehr verjährigen. Damit solle den Opfern von sexuellem Missbrauch eine hinreichend lange Zeit für die Verarbeitung des Erlebten und für die Entscheidung gegeben werden, ob sie Strafanzeige erstatten wollen. Nicht wenige Opfer seien erst nach vielen Jahren oder gar Jahrzehnten in der Lage, über das Geschehene zu sprechen und gegen den Täter vorzugehen.

Geplant ist ferner, die Strafverfolgung von im Ausland verübten Genitalverstümmelungen zu erleichtern. Im Anschluss an die Debatte soll der Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen werden. (jbb/18.09.2014)