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Berlin: (hib/EIS) Grundeigentümer von Flächen, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, sollen auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden dürfen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften (17/12046) hervor. Behörden sollen, wenn die ethischen Motive der Eigentümer glaubhaft sind, betroffene Grundstücke für befriedet erklären können. Weil aber die Nichtbejagung einzelner Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Auswirkungen auf die übrigen Flächen haben kann, müssten bei einer Entscheidung über einen Antrag sowohl Allgemeinwohlbelange als auch die Interessen der Land- und Forstwirtschaft gegeneinander abgewogen werden. Auch die Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer und der Jagdbeirat sollen durch Anhörung einbezogen werden. Der Entwurf führt zudem Regelungen zur Haftung aus den Jagdgenossenschaften ausscheidender Grundeigentümer bei Wildschäden und Wildfolge aus. Mit dem Gesetz reagiert die Regierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 zur „Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften“. Der EGMR hatte festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft für Grundeigentümer von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung ist.
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