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Berlin: (hib/STO) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. September vergangenen Jahres (Az. 10 C 12.12) bestätigt laut Bundesregierung „die grundsätzliche Zulässigkeit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug und berührt nicht das Spracherfordernis für den Nachzug zu Ausländern“. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen werde „in den vom BVerwG umrissenen Ausnahmefällen künftig auf das Spracherfordernis vor Einreise zu verzichten sein“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/11661) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/11441). Nach Ansicht der Regierung bleibe „das Spracherfordernis für den überwiegenden Teil der Betroffenen (Ehegatten von Ausländern sowie Ehegatten von Deutschen, die nicht unter die vom BVerwG festgelegten Einschränkungen fallen) sinnvoll und praktikabel“.
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